30.01.2019

Strafbarkeit einer Schenkungsteuerhinterziehung trotz Güterstandswechsel

FG Hessen vom 7.5.2018 – 10 K 477/17

Die Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinn-Gemeinschaft kann nicht nur dazu genutzt werden, Vermögen schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zu übertragen, sondern nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch zu einem  rückwirkenden Wegfall der Schenkungsteuerpflicht von Ehegattenzuwendungen führen [News vom 1.10.2018].

Zu berücksichtigen sind allerdings auch die steuerstrafrechtlichen Aspekte. Dies macht eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen) deutlich, das in seinem Urteil vom 7.5.2018 – 10 K 477/17 über die Frage zu entscheiden hatte, ob der rückwirkende Wegfall der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für eine dem Finanzamt pflichtwidrig nicht angezeigten Ehegatten-schenkung entgegensteht. Der Entscheidung lag folgender Sach-verhalt zugrunde: Der Ehemann hatte seiner Ehefrau im Jahr 2000 unter anderem einen Geldbetrag in Höhe von EUR 1,8 Mio. zugewandt. Nach den Feststellungen des FG Hessen haben die Ehegatten diese Schenkung – entgegen der nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht – dem Finanzamt bewusst nicht angezeigt. Im Jahr 2014 wechselten die Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wurden der in 2000 zugewandte Geldbetrag von 1,8 Mio. EUR sowie weitere frühere Zuwendungen des Ehemanns angerechnet. Das Finanz-amt sah wegen der nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG rückwirkend beseitigten Schenkungsteuerpflicht von einer Schenkungsteuer-festsetzung ab, setzte jedoch für einen Zeitraum von rund zwölf Jahren Hinterziehungszinsen auf Basis der Schenkungsteuer fest, die für die Zuwendung des Geldbetrags von EUR 1,8 Mio. ange-fallen wäre. Hinweis: Wird eine Schenkung nicht ange-zeigt, beginnt die steuerliche Festsetzungsfrist („steuerliche Festsetz-ungsverjährung“) nicht zu laufen, bevor das Kalenderjahr endet, in dem der Schenker verstorben ist oder das (Schenkungsteuer-) Finanzamt von der Schenkung – etwa infolge einer Betriebsprüfung – Kenntnis erlangt hat.


Das FG Hessen hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, wonach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur den Steueranspruch, nicht aber die Steuerhinterziehung entfallen lässt und eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen auch dann zulässig ist, wenn der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Zinsfestsetzung nicht mehr besteht und wies deshalb die Klage ab. Die Revision wurde zwar zugelassen, ist aber offenbar nicht eingelegt worden, da das Urteil bereits rechtskräftig ist, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage weiter aussteht.


Das FG Hessen hatte in seiner Entscheidung zwar nur über die Rechtmäßigkeit der Hinterziehungszinsen und nicht über die strafrechtlichen Folgen zu entscheiden. Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist aber das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, sodass das FG Hessen das Vorliegen einer Steuerhinterziehung inzidenter bejahen musste, um die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung ebenfalls bejahen zu können. Dies hat zur Folge, dass neben den Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a., die ohne Frage bei einem längeren Zinslauf sehr schmerzhaft sein können, zusätzlich strafrechtliche Konse-quenzen drohen können.


Hinterziehungszinsen und die Strafzahlung zwischen 10% und 20% für Steuerverkürzungen von mehr als 25.000 EUR nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO lassen sich nicht vermeiden – für die Strafzahlung gilt das nur, soweit die strafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten ist –, auch wenn infolge einer wirksamen Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich ist.


Daher sollte aus unserer Sicht bei noch nicht angezeigten Ehegattenschenkungen immer parallel zum Wechsel des Güterstands auch eine Selbstanzeige nach § 371 AO beim Finanzamt erstattet werden, um zumindest bei strafrechtlich noch nicht verjährten (Anzeige-)Pflichtverletzungen Straffreiheit bzw. bei Steuerver-kürzungen von mehr als 25.000 EUR ein Absehen von Strafe zu erreichen. Allein die Anzeige der notariellen Güterstandsver-einbarung durch den beurkundenden deutschen Notar dürfte den mittlerweile sehr strengen Anforderungen an die Selbstanzeige nicht genügen.


Allerdings erfordert die Selbstanzeige in Schenkungsteuerfällen nicht die Abgabe einer Steuererklärung (Nacherklärung), sondern lediglich die Nachholung der unterlassenen Anzeige nach § 30 ErbStG sämtlicher strafrechtlich nicht verjährter Erbschaften und Schenkungen (§ 371 Abs. 1 AO).

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