01.03.2017

Schenkungsteuer

Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg 7 V 2515/16 v. 01.03.2017: Einbringung von Vermögen in eine Personengesellschaft und Gegenbuchung im gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto.

In der Entscheidung des FG ging es um die Frage, wie Vermögenszuführungen in eine Personengesellschaft, die nicht auf dem gesellschaftsbezogenen Kapitalkonto des Einbringenden, sondern auf einem gesellschaftsbezogenen (gesamthänderisch gebundenen) Eigenkapitalkonto (Rücklagenkonto) gebucht werden, schenkungsteuerlich zu qualifizieren sind. Die Besonderheit dieser Kapitalkonten bestehen darin, dass sie – wie bei einer Kapitalgesellschaft – nicht die Vermögensbeteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft abbilden, sondern dass die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote an dem Guthaben auf diesem Konto teilnehmen. Dotiert also nur ein Gesellschafter dieses Rücklagenkonto, ist damit zwangsläufig ein Vermögenstransfer hin zu den Mitgesellschaftern verbunden. Nach allgemeiner Meinung unterliegt dieser Vermögenstransfer der Schenkungsteuer, wenn er als „freigebig“ (unentgeltlich) zu qualifizieren ist. Diese Betrachtung, die dem transparenten Verständnis der Personengesellschaft bei der Erbschaft-/Schenkungstreuer geschuldet ist, unterscheidet sich grundlegend von der Behandlung der Kapitalgesellschaft, bei der der Bundesfinanzhof es in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hatte, sog. verdeckte Einlage als Schenkung im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern anzusehen. Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit einem  besonderen Steuertatbestand reagiert, dessen Anwendungsbereich allerdings auf Kapitalgesellschaften beschränkt ist.

Weitere News