08.11.2017

Rechtsprechungsänderung zur Besteuerung einer Abfindung für Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

BFH v. 10.5.2017 – II R 25/15  

Das familienrechtliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem bestimmt die Steuerklasse, in der ein Erwerb zu besteuern ist und damit v.a. die Höhe des persönlichen Freibetrags und den Steuersatz - und hat deshalb für die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer erhebliche Bedeutung.  

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH war für die Besteuerung von Abfindungsleistungen eines Dritten im Rahmen eines Erbverzichts (dazu BFH v. 25.5.1977 – II R 136/73) oder eines Erbschaftsvertrages (§ 311 b Abs. 5 BGB; dazu BFH v. 25.1.2001 – II R 22/98) nicht das Verhältnis des Leistenden zum Verzichtenden maßgeblich, sondern das Verhältnis zwischen dem künftigen Erblasser und dem Verzichtenden. Diese Rechtsprechung war zwar für die Beteiligten in der Regel günstig (vgl. das Beispiel), allerdings war immer fraglich, ob es für diese Auffassung eine Rechtsgrundlage gibt. Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung geändert, so dass sich Freibetrag und Steuersatz nach dem Verhältnis zwischen dem die Abfindung Leistenden und dem Verzichtenden richten.

Beispiel:

Hat etwa ein Vater vor, ein Kind zu enterben und ein anderes als Alleinerben einzusetzen, und zahlt der zukünftige Alleinerbe dem Bruder für einen Pflichtteilsverzicht eine Abfindung von EUR 1 Mio., so lag nach der früheren Rechtsprechung zwar eine Schenkung zwischen den Geschwistern vor, die aber nach dem Verhältnis Vater – verzichtender Pflichtteilsberechtigter (Steuerklasse I, Freibetrag EUR 400.000; Steuersatz 19%, Steuer EUR 114.000) zu besteuern war. Nach neuer Rechtsprechung ist das Geschwisterverhältnis für die Besteuerung maßgebend (Steuerklasse II, Freibetrag EUR 20.000; Steuersatz 30%, Steuer EUR 294.000).

Nach dieser Rechtsprechungsänderung stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechungsänderung das letzte Wort ist oder ob man der erhöhten Steuerlast ausweichen kann. Wir meinen, dass mit einer günstigen Gestaltung das Ergebnis der früheren Rechtsprechung auch weiterhin erreicht werden kann.   

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