29.03.2017

Körperschaftsteuer

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2 BvL 6/11 v. 29.03.2017: Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG

Das BVerfG hat auf Vorlage des Finanzgerichts (FG) Hamburg entschieden, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG verfassungswidrig ist. Nach dieser Norm gehen Verlustvorträge von Körperschaften, v.a. Kapitalgesellschaften anteilig unter, wenn mehr als 25% bis 50% der Anteile an einen anderen Erwerber übertragen werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis 31.12.2018 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift (Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007!) den Verfassungsverstoß zu beseitigen; andernfalls tritt ab 01.01.2019 rückwirkend die Nichtigkeit der Vorschrift ein. 

Wir hatten schon vor der Vorlageentscheidung des FG Hamburg die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG angezweifelt und Mandanten empfohlen, entsprechende Entscheidungen der Finanzämter mit Rechtsmitteln anzugreifen bzw. die Bescheide offen zu halten.

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