15.08.2017

Keine Buchwertfortführung bei Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt

BFH v. 25.1.2017 – X R 59/14

Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ist ein beliebtes Gestaltungsmittel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Auf der einen Seite reduziert der Wert des vorbehaltenen Nießbrauches den Schenkungswert. Auf der anderen Seite kann sich der Schenker über den Vorbehalt seine Altersversorgung absichern.

Sollen betriebliche Einheiten (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen werden, so ist von zentraler Bedeutung, dass die Rechtsstellung des Beschenkten so ausgestaltet wird, dass dieser (Mit-)Unternehmer im steuerlichen Sinne wird, um für den Erwerb den Verschonungsabschlag nach §§ 13a,13b ErbStG zu erhalten. In den meisten Fällen befinden sich im übertragenen Betriebsvermögen aber auch erhebliche steuerliche Reserven, sodass neben der Gewährung des Verschonungsabschlags nach §§ 13a, 13b ErbStG die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG von großer Bedeutung ist, um die Aufdeckung der stillen Reserven und den damit verbundenen Liquiditätsabfluss zu vermeiden.

Zumindest bei der Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach einer neueren Entscheidung des X. Senats des BFH (BFH v. 25.1.2017 – X R 59/14) die Buchwertfortführung nicht möglich. Nach Auffassung des BFH setzt die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Zur Begründung verweist der X. Senat des BFH auf den Betriebsbegriff in § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit zum Tatbestand des § 16 EStG gehört. „Hier wie dort gelte es, die Veräußerung bzw. Übertragung des Unternehmens oder Unternehmensteils von der Veräußerung bzw. Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter dieses Unternehmens zu unterscheiden.“

Die Entscheidung des BFH kann aus mehreren Gründen nicht überzeugen. Sowohl der Wortlaut des § 6 Abs. 3 EStG als auch der vom § 16 EStG abweichende Regelungsgegenstand und –zweck sprechen gegen die Auffassung des BFH.

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