22.02.2017

Grunderwerbsteuer

Bundesfinanzhof (BFH) II R 52/14 v. 22.02.2017: keine Steuerbefreiung bei Anteilsvereinigung zuvor geschenkter Anteile

Durch Urteil vom 23.05.2012 – II R 21/10 hatte der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Anteilsvereinigung insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit ist, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht. Aber Vorsicht: die Befreiung gilt nur „insoweit“. Hat der spätere Träger der Anteilsvereinigung bereits vor der Anteilsschenkung Anteile auf anderem Weg erworben, gilt die Befreiung nur für den Teil der Bemessungsgrundlage, der anteilig auf die Anteilsschenkung entfällt. Eine vollständige Befreiung tritt nur ein, wenn sämtliche Anteile, die die Anteilsvereinigung begründen, durch Schenkung oder durch einen Erwerb von Todes wegen erworben wurden.

In dem Fall II R 52/14 hatte der Vater, der zuvor Alleingesellschafter und damit Träger einer Anteilsvereinigung gewesen war, seine GmbH-Anteile zu je ¼ unter der Auflage an seine Töchter geschenkt, diese Anteile in eine GmbH & Co. KG einzubringen, an der die Töchter wiederum zu je 25% beteiligt waren. Die Einbringung erfolgte ohne Gegenleistung; die Gegenbuchung erfolgte auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto.

Zwar waren die GmbH-Anteile an die Töchter geschenkt worden, die Einbringung der geschenkten Anteile in die GmbH & Co. KG unterlag jedoch als gesellschaftsvertraglich veranlasste Leistung nicht der Schenkungsteuer. Deshalb kommt auch für die auf der Einbringung beruhende Anteilsvereinigung in der GmbH & Co. KG eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht in Betracht.

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