26.06.2017

Grunderwerbsteuer – EuGH-Vorlage zum Beihilfecharakter des § 6a GrEStG

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2010 eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbsvorgänge innerhalb eines Konzerns eingeführt, zunächst nur für Erwerbsvorgänge durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, seit dem 06.06.2013 auch für „Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage“. Erstmals hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch verschiedene Beschlüsse vom 25.11. 2015, veröffentlicht am 30.12.2015, zu erkennen gegeben, dass er diese Befreiung möglicherweise als eine nach dem EU-Recht verbotene Beihilfe qualifizieren will. Nunmehr hat der BFH (Beschluss v. 30.05.2017 – II R 62/14) dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6a GrEStG eine verbotene Beihilfe darstellt.

Damit steht fest, dass der EuGH diese Frage entscheiden wird. Der BFH hat die Vorlage beschlossen, obwohl er selbst dazu tendiert, dass eine verbotene Beihilfe nicht vorliegt. Allerdings ist die Begründung des BFH sehr knapp gehalten und schöpft auch die Thematik nicht annähernd aus. Der BFH hat unabhängig von der Frage, ob eine Vorlage überhaupt veranlasst war, jedenfalls nicht überzeugend für seine Rechtsauffassung argumentiert. Man kann eher den Eindruck gewinnen, dass dem BFH der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH – trotz der gravierenden Folgen für betroffene Steuerpflichtige – zumindest gleichgültig ist.

Sollte der EuGH eine verbotene Beihilfe annehmen, wären die Folgen in vielen Fällen dramatisch. § 6a GrEStG dürfte nicht mehr angewandt werden. Für bereits verwirklichte Sachverhalte ist zu unterscheiden:

  • In Fällen, in denen über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG noch nicht bestandskräftig entscheiden ist, wäre die Steuerbefreiung endgültig zu versagen. Vertrauensschutz wäre in einem derartigen Fall nicht zu gewähren, obwohl die betroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen in den einschlägigen Fällen gar nicht vorgenommen worden wären, wenn man im Vorhinein gewusst hätte, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.
  • Nicht ausgeschlossen ist allerdings sogar, dass selbst bestandskräftige Entscheidungen (Steuerfestsetzungen) geändert werden müssen, wenn der EuGH eine verbotene Beihilfe annimmt. Nach deutschem Rechtsverständnis ist das ausgeschlossen, ob das aus der Perspektive des europäischen Rechts ebenso zu sehen ist, ist jedoch sehr umstritten.
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