24.07.2017

Gesetzgebung – Steuerumgehungsbekämpfungs-Gesetz (StUmgBG)

Durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 hat der Gesetzgeber das sog. Bankgeheimnis (§ 30a der Abgabenordnung – AO –), das es seit lange ohnehin nur noch auf dem Papier gab, abgeschafft, neue Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Steuerpflichtige und Kreditinstitute geschaffen und bestehende Pflichten präzisiert.

Neu in die AO aufgenommen wurde die von der Rechtsprechung entwickelte Möglichkeit der Steuerverwaltung, mit sog. Sammelauskunftsersuchen insbesondere an Kreditinstitute heranzutreten. Voraussetzung dafür ist, dass ein „hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.“ „Ermittlungen ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind nach der Gesetzesbegründung weiter unzulässig. Für ein Sammelauskunftsersuchen ist aber ausreichend, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft voraussichtlich zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen wird. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht muss aber noch nicht vorliegen.

In den §§ 138 ff. AO sind eine Vielzahl von Anzeige- und Mitteilungspflichten geregelt, die zu erfüllen sind, wenn Auslandsaktivitäten unternommen werden. Die Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO werden neu geregelt und zum Teil deutlich erweitert. Das gilt etwa bei nur mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften bereits ab 10% (bisher 25%). Unmittelbare Beteiligungen (Anzeigepflicht wie bisher ab 10%) und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen. Anzuzeigen ist auch ein „herrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft“, also einer Gesellschaft, die Sitz oder Geschäftsleitung nicht in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR hat.

Kreditinstitute sind verpflichtet, „von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen … zu Drittstaaten-Gesellschaften …“ mitzuteilen, wobei zu jedem inländischen Steuerpflichtigen die Identifikationsnummer (§ 139b AO) und die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) anzugeben ist.

Das Gesetz enthält weitere Gesetzesänderungen, u.a. in Art. 4 auch Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

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