30.08.2017

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Stiftungen

Wer seine Nachfolge mittels in- oder ausländischer Stiftungen konzipiert, möchte in aller Regel erreichen, dass das Stiftungsvermögen bereits zu Lebzeiten aus seinem Vermögen ausscheidet und im Zeitpunkt seines Todes des Stifters nicht (mehr) zu seinem Nachlass gehört. Die Dotierung einer Stiftung ist eine Schenkung zu Lebzeiten und kann deshalb, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes des Stifters weniger als 10 Jahre zurückliegt, Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Für die Frage, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt das Stiftungsvermögen auf die Stiftung übergeht und damit aus dem persönlichen Vermögen des Stifters ausscheidet, ist das jeweilige nationale Stiftungsrecht (sog. Stiftungsstatut) maßgebend, im Fall etwa einer liechtensteinischen Stiftung also das liechtensteinische Stiftungsrecht.

Für das deutsche Schenkungsteuerrecht gelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs andere Regeln. Danach soll die Dotierung der Stiftung unabhängig von den Regeln des jeweiligen Stiftungsrechts nicht der Schenkungsteuer unterliegen, solange „die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.“ Das Finanzgericht Münster hat in einer Entscheidung vom 11.12.2014 (3 K 764/12 Erb), über die der Bundesfinanzhof im Rahmen eines aktuellen Revisionsverfahrens zu befinden hat, aus dieser Formel abgeleitet, dass in dem Fall einer liechtensteinischen Stiftung, die „nach der Überzeugung des Senats für Zwecke der Steuerhinterziehung … gegründet wurde“, das Stiftungsvermögen nicht auf die Stiftung übergegangen sei, deshalb zum Nachlass des Stifters gehöre und beim Tod des Stifters der deutschen Erbschaftsteuer unterliege.

Dr. Hübner hat sich in einer jüngst erschienenen Urteilsanmerkung in den Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins (MittBayNot 2017, 534 ff.) mit der Entscheidung des Finanzgerichts Münster kritisch auseinandergesetzt.

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