12.11.2020

Erbschaft-/Schenkungsteuer – Managermodell

Update:


Mit Urteil v. 06.05.2020 – II R 34/17 hat sich der BFH der Auffassung des FG Düsseldorf angeschlossen, wonach die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils von einem ausscheidenden Gesellschafter an einen Pooltreuhänder, der den Anteil bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters als Treuhänder für die verbliebenen Gesellschafter hält, nicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt, weil diese Norm einen „auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhenden Übergang des Anteils“ voraussetzt, der bei einem derivativen Erwerb des Anteils nicht vorliegt (juris Rz 20).

Ursprungsbeitrag v. 02.08.2017:

Erbschaft-/Schenkungsteuer  – Managermodell

Nachdem die Steuerverwaltung bereits in dem BFH-Verfahren II R 51/13 (dazu ausführlich Hübner in DAI-Seminar „Materielle Gestaltungsschwerpunkte“ 22./23. Januar 2016, Arbeitsunterlage S. 158 ff.) unterlegen war, weil sie seinerzeit die falsche Person, nämlich die Gesellschaft selbst, als Steuerschuldner in Anspruch genommen hatte, versucht sie nun, in demselben Sachverhalt den vermeintlich richtigen Steuerschuldner – den oder die verbleibenden Gesellschafter – in Anspruch zu nehmen. Das FG Düsseldorf hat dieses Ansinnen in seinem Urteil vom 14.04.2017 (4 K 2596/16 Erb) für den konkreten Sachverhalt (Ausscheiden aus einer GmbH durch Verkauf des Geschäftsanteils zum Nominalwert an einen Pooltreuhänder) zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

Worum geht es: Bei dem sog. Managermodell wird Führungskräften eines Unternehmens eine Beteiligung zu Nominalwerten eingeräumt, wobei Teil dieser Verein-barung auch ist, dass sie beim Ausscheiden aus der operativen Tätigkeit auch die Beteiligung aufgeben müssen und dies ebenfalls zum Nominalwert. Die Folge dieses Modells, das auch mit den Worten „naked in – naked out“ umschrieben wird, ist, dass die Gesellschafter an den stillen Reserven und an einer Wertsteigerung ihrer Beteiligung nicht teilnehmen.

Die Steuerverwaltung möchte aber jedenfalls das Ausscheiden der Schenkungsteuer unterwerfen. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung „auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils … auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens … ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt“.

Das FG Düsseldorf stützt seine Rechtsauffassung zum einen darauf, dass die Norm einen Rechtsvorgang fordere, bei dem ein Abfindungsanspruch entstehen könne (so bereits FG München v. 05.04.2017 – 4 K 711/16) sowie darauf, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ungeachtet des Umstandes, dass es sich um eine Fiktion handele, eine zumindest objektive Bereicherung des „Beschenkten“ voraussetze. In der Tat: der Besteuerungsgrund des ErbStG, nämlich eine wirtschaftliche Bereicherung seitens des Beschenkten, ist in den Fällen des Managermodells nicht erkennbar. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, der eine spezifische Besteuerungslücke schließen sollte, muss im Wege der Gesetzesauslegung auf Sachverhalte beschränkt werden,  die nicht nur nach dem Wortlaut des Gesetzes steuerbar, sondern auch nach dem Gesetzeszweck besteuerungswürdig sind.

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