27.04.2017

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer

Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne

Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung GrS 1/15 vom 28.11.2016 entschieden hatte, dass der Sanierungserlass, der Sanierungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen hatte, gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), hat der Bundestag in dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes verabschiedet, das „§ 3a  [EStG] Sanierungserträge“, Bestimmungen zur Erstreckung des § 3a EStG auf das KStG und eines „§ 7b [GewStG] Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages bei unternehmensbezogener Sanierung“ vorgelegt. Diese Entwürfe orientieren sich im Ausgangspunkt an den Regelungen des Sanierungserlasses, es ergeben sich jedoch durchaus Unterschiede. Insgesamt ist die Neuregelung deutlich komplexer als die Regelung des Sanierungserlasses.

In einem BMF-Schreiben vom 27.04.2017 hat sich die Steuerverwaltung zu Fragen des Vertrauensschutzes geäußert, die sich aus der Entscheidung des BFH GrS 1/15 ergeben. Danach stellt die Steuerverwaltung für die Anwendung der Grundsätzes des Sanierungserlasses auf den Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses am 08.02.2017 ab. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt der Schuldenerlass bereits endgültig vollzogen war oder eine verbindliche Auskunft/Zusage erteilt war, weiter anzuwenden. Das BMF-Schreiben regelt weitere Übergangsfragen.

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