04.04.2017

Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gewerbliche Prägung bei der sog. Einheits-GmbH & Co. KG

Vermögensverwaltende Tätigkeiten vermitteln Überschusseinkünfte, keine Gewinneinkünfte. Derartige – nichtunternehmerische – Tätigkeiten erlauben es nicht, in den Anwendungsbereich der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Verschonung zu gelangen. Gelingt es allerdings, die vermögensverwaltende Tätigkeit in einer Gesellschaft auszuüben, die schon allein kraft ihrer Rechtsform unternehmerische (gewerbliche) Einkünfte vermittelt, ist zumindest die erste Zugangsstufe zur erbschaft-/schenkungsteuerlichen Verschonung eröffnet. Als derartige Rechtsformen kommen zunächst Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) in Betracht, scheiden jedoch im Immobilienbereich häufig aus grunderwerbsteuerlichen Gründen aus. Flexibler ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG, die als gewerblich geprägte Gesellschaft strukturiert werden kann. In der Handhabung besondere Vorteile bietet die sog. Einheits-GmbH& Co. KG, bei der die KG selbst sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH hält. Diese Rechtsform benötigt indessen besondere gesellschaftsvertragliche Vorkehrungen, die etwa sicherstellen, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht über seine eigene Entlastung entscheiden kann. Typischerweise werden die Fragen der Geschäftsführerbestellung und –abberufung sowie die Entlastung den Kommanditisten übertragen. Diese Aufgabenübertragung kann in dessen die gewerbliche Prägung der Gesellschaft gefährden, denn diese ist davon abhängig, dass die Geschäfte der Gesellschaft (KG) ausschließlich von einer Kapitalgesellschaft oder einem Fremdgeschäftsführer geführt werden. Die Geschäftsführung durch Kommanditisten schließt die gewerbliche Prägung aus.

Wir empfehlen, diese Frage nicht über die Zuordnung von Geschäftsführungskompetenzen zu den Kommanditisten zu regeln, sondern den Geschäftsführer der Komplementär GmbH eng an die Willensbildung der Kommanditisten zu binden und ihm etwa aufzuerlegen, Geschäftsführungsmaßnahmen in den kritischen Punkten nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorzunehmen.

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