14.09.2017

Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gewerbliche Prägung bei sog. Einheits-GmbH & Co. KG 

Durch unsere Mitteilung vom 04.04.2017 hatten wir auf ein seit längerem virulentes Problem aufmerksam gemacht: Scheitert die gewerbliche Prägung einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG (die Kommanditgesellschaft (KG), hält sämtliche Geschäftsanteile an ihrer Komplementär-GmbH selbst) daran, dass in der Praxis häufig die Geschäftsführung der KG für Fragen, die die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH betreffen, den Kommanditisten eingeräumt wird? Derartige Regelungen werden gewählt, um etwa auszuschließen, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH etwa über seine eigene Entlastung selbst beschließen kann. Eine derartige Geschäftsführungsregelung könnte den Wegfall der gewerblichen Prägung zur Folge haben, weil diese voraussetzt, dass allein die Komplementär-GmbH oder Nichtgesellschafter der KG zur Geschäftsführung befugt sein dürfen.  

Nun hat der BFH mit Urteil vom 13.07.2017 – IV R 42/14 (veröffentlicht am 13.09.2017) entschieden, dass die dargestellte Einräumung einer beschränkten Geschäftsführungskompetenz an die Kommanditisten der gewerblichen Prägung nicht entgegensteht.  

Auch wenn die Begründung des BFH nicht in jeder Hinsicht überzeugt, ist doch das Ergebnis zu begrüßen. Damit wird eine seit vielen Jahren von der Gestaltungsberatung mit Sorge verfolgte Diskussion beendet. Auch für die Gestaltung der Unternehmens-/Vermögensnachfolge aus der Sicht des Erbschaft-und Schenkungsteuerrechts steht damit jedenfalls vorläufig fest, dass auch die vermögensverwaltende, gewerblich geprägte Einheits-GmbH & Co. KG den Zugang zum erbschaft-/schen­kungsteuerlichen Verschonungssystem eröffnet. Die Gefahr, dass der für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige 2. Senat des Bundesfinanzhofs eine andere Auffassung vertritt, ist zwar nicht ausgeräumt, sie ist aber als eher gering einzuschätzen. Der 2. Senat müsste auch, wenn er von der nun vorliegenden Entscheidung des 4. Senats abweichen wollte, den Großen Senat des BFH anrufen und könnte sich nicht ohne Weiteres über die Entscheidung des 4. Senats hinwegsetzen.

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